Satzung
der
Haus & Grund Eigentümer-Schutzgemeinschaft Heusweiler e.V.





§ 1

Name und Sitz

Der Verein führt den Namen Haus & Grund Eigentümer-Schutzgemeinschaft Heusweiler e.V. und hat seinen Sitz in Heusweiler.
Nach der Eintragung in das Vereinsregister führt der Verein zu seinem Namen den Zusatz e.V.
Der Verein ist Mitglied des Verbandes Haus & Grund Eigentümer-Schutzgemeinschaft Saarland e.V. mit seinem Sitz in Saarbrücken.

§ 2

Aufgaben und Ziele des Vereins

Der Verein ist eine unpolitische Zweckvereinigung zur Wahrnehmung der Interessen des Haus-, Wohnungs- und Grundeigentums. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

1. Durch den Zusammenschluß mit allen anderen gleichartigen Vereinen im Verband der Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer des Saarlandes e.V. seinen Teil zur Durchfechtung und Durchsetzung der Rechte des Hauseigentümers beizutragen.
2. Die örtlichen Interessen der Haus-, Wohungs- und Grundeigentümer wahrzunehmen sowie seine Mitglieder zu betreuen. Zu diesem Zweck ist der Verein befugt, Einrichtungen für die Betreuung und Beratung seiner Mitglieder zu unterhalten.

§ 3

Geschäftsjahr


Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4

Mitgliedschaft


1. Mitglied des Vereins kann jede geschäftsfähige, natürliche und juristische Personen werden, die diese Satzung anerkennt.
Dies gilt insbesondere auch für Eheleute und Erbengemeinschaften.
Weitere Voraussetzung ist, dass Haus-, Wohnungs- und Grundeigentum in der Bundesrepublik
Deutschland gegeben ist oder ein Erwerb angestrebt wird.
Die Mitgliedschaft wird auf Antrag erworben.
Ein von Eheleuten oder Erbengemeinschaften gestellter Mitgliedsantrag wird als Antrag
auf Mitgliedschaft auf eines dieser Ehegatten gewertet mit der Folge, dass nur ein
Mitgliedsbeitrag nach § 8 zu leisten ist und nur eine Stimme nach § 12 abgegeben werden kann.
Soweit nur ein Ehegatte oder ein Erbe an der Mitgliederversammlung teilnimmt, ist eine Berechtigung
zur Stimmabgabe nur gegeben, wenn er/sie hierzu schriftlich durch den Ehepartner/die Ehepartnerin
oder den bzw. die Miterben/Miterbin ermächtigt wurde.
Soweit Eheleute/Erben unabhängig voneinander gesondert Mitglied werden wollen,
sind gesonderte Anträge auf Mitgliedschaft zu stellen. In diesem Fall sind von beiden
Eheleuten und von sämtlichen Erben Mitgliedsbeiträge nach § 8 zu leisten und die
Eheleute bzw. Erben haben unabhängig voneinander gesonderte Stimmen nach § 12.
2. Zu Ehrenmitgliedern können solche Personen von der Mitgliederversammlung ernannt werden, welche sich
um den Verein besondere Verdienste erworben haben.

§ 5

Rechte der Mitglieder


Die Mitglieder des Vereins sind berechtigt:
1. An den Versammlungen und Tagungen teilzunehmen, abzustimmen und Vorschläge zu unterbreiten.
2. Den Rat und die Unterstützung des Vereins in Anspruch zu nehmen.
3. Die Einrichtungen des Vereins und des Verbandes der Haus & Grund Saarland e.V.zu benutzen.
4. Regelmäßig mit der Monatszeitschrift "Haus & Grund" beliefert zu werden.

§ 6

Pflichten der Mitglieder


Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet:
1. Die gemeinschaftlichen Interessen des Vereins und des Verbandes wahrzunehmen und für ihre Ziele zu werben.
2. Den Verein bei der Durchführung seiner Aufgaben in jeder Weise zu unterstützen.

§ 7

Erlöschen der Mitgliedschaft


Die Mitgliedschaft endigt:
1. Durch Austritt. Der Austritt ist im ersten Jahr der Mitgliedschaft nicht möglich. Anschließend kann die Mitgliedschaft unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Ablauf eines jeden Kalenderjahres gekündigt werden.
Die Kündigung bedarf der Schriftform.
2. Durch Ausschluß. Der Ausschluß erfolgt aufgrund eines Beschlusses des Vereinsvorstandes durch Einschreibebrief
wegen Nichterfüllung der Vereinsobliegenheiten oder wegen Schädigung des Vereins- bzw. Verbandsziele. Der Ausgeschlossene kann binnen 2 Wochen beim Vereinsvorsitzenden Beschwerde an die ordentliche
Mitgliederversammlung einlegen. Diese entscheidet endgültig.
3. Durch den Tod.

§ 8

Beiträge


1. Zur Durchführung seiner Aufgaben erhebt der Verein von seinen Mitgliedern Beiträge. Die Höhe dieser Beiträge wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
2. Soweit das Mitglied am Einzugsverfahren teilnimmt, werden die Jahresbeiträge im Einzugsverfahren erhoben. Die Einziehung wird vier Wochen im voraus in der Zeitschrift "Haus & Grund Saarland" angekündigt.
§ 9

Organe des Vereins


Organe des Vereins sind:
a) Der Vorstand
b) Der Beirat, erw. Vorstand
c) Die Mitgliederversammlung

§ 10

Der Vorstand


Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dessen Stellvertreter, dem Schriftführer und dem Kassierer.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter; jeder ist einzelvertretungsberechtigt. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins, ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführungen der Vereinsbeschlüsse. Dem Vorstand obliegt ferner die Aufgabe, Ort und Zeit zur Durchführung der Beratungsstunden für die Mitglieder festzulegen und hierfür die fachbezogenen Berater einzusetzen.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt wird. Die Wiederwahl des alten Vorstandes ist möglich. Der von der Mitgliederversammlung gewählte Vorsitzende ist erst dann als gewählt anzusehen, wenn er vom Vorstand des Verbandes Haus & Grund Eigentümer-Schutzgemeinschaft Saarland e.V. bestätigt worden ist.
Wird die Bestätigung versagt, so ist dies zu begründen. Besteht trotz Beanstandung durch den Verbandsvorstand die Mitgliederversammlung auf der Wahl, so können keine weiteren Einwendungen dagegen erhoben werden.
Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand faßt die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.
Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Vortstandsmitglieder das Recht, einen Ersatzmann bis zur nächsten Wahl bzw. Mitgliederversammlung zu bestellen.
Zum Abschluss eines Rechtsgeschäftes mit einem Wert von zumindest 2.500,00 € ist die Zustimmung des erweiterten Vorstandes erforderlich.

§ 11

Der Beirat

Der Beirat besteht aus drei Mitgliedern. Er wird auf die Dauer von drei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, von der Mitgliederversammlung gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl eines Beirates im Amt. Jedes Mitglied des Beirates ist einzeln zu wählen. Ein Mitglied kann unabhängig seiner Mitgliedsdauer in den Vorstand gewählt werden.
Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in wichtigen Vereinsangelegenheiten zu beraten. Der Beirat bildet zusammen mit dem Vorstand den erweiterten Vorstand. Vor Abschluss eines Rechtsgeschäftes mit einem Wert von zumindest 2.500,00 € beschließt der erweiterte Vorstand, ob er dem Rechtsgeschäft zustimmen will.

Mindestens zweimal im Kalenderjahr soll eine Sitzung des Beirates in Verbindung mit dem erweiterten Vorstand stattfinden. Der erweiterte Vorstand wird vom Vorsitzenden oder vom stellvertretenden Vorsitzenden des Vereins schriftlich oder telefonisch mit einer Frist von mindestens einer Woche einberufen. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.
Der erweiterte Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder, davon 1 Beiratsmitglied anwesend sind.
Für die Beschlußfassung gelten die Bestimmungen des § 10 entsprechend.
Scheidet ein Mitglied des Beirates vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitgliedes ein Ersatzmitglied wählen.

§ 12

Die Mitgliederversammlung


Die Mitgliederversammlung dient der grundsätzlichem Erörterung aller gemeinsamen Fragen. Alljährlich hat eine ordentliche Mitgliederversammlung (Generalversammlung) und zwar vor Ablauf des 1. Kalenderhalbjahres stattzufinden. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.

Der Generalversammlung obliegen:
1. Die Wahl des Vorstandes und der Beisitzer;
2. Die Beschlußfassung über Satzungsänderungen, diese kann jedoch nur mit 2/3 Mehrheit beschlossen werden.
3. Die Entgegennahme des Jahres-,Kassen- u. Revisionsberichtes:
4. Die Entlastung des Vorstandes;
5. Die Festsetzung der Beiträge;
6. Die jährlich vorzunehmende Wahl von 2 Buchprüfer, die dem Vorstand nicht angehören dürfen. Die Wiederwahl der alten Buchprüfer ist möglich;
7. Die Bildung besonderer Ausschüsse;
8. Die Auflösung des Vereins.

Außer der Generalversammlung kann der Vorstand weitere Mitgliederversammlungen einberufen, wenn es ihm erforderlich erscheint. Eine Mitgliederversammlung muß einberufen werden, wenn 1/10 der Mitglieder die Einberufung verlangt. Die Mitgliederversammlung hat das Recht, vor Ablauf der in §§ 10 u. 11 genannten drei Jahre den Gesamtvorstand oder einzelne Mitglieder des Vorstandes mit 2/3 Stimmenmehrheit abzuberufen.
Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens 14 Tagen zur ordentlichen Mitgliederversammlung (Generalversammlung) einzuladen. Die Einladung erfolgt über die allmonatlich erscheinende Verbandszeitung "Haus & Grund". Die Mitgliederversammlung entscheidet mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Die von der Mitgliederversammlung gefaßten Beschlüsse werden von dem Schiftführer zu Protokoll genommen. Das Protokoll muß von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern gegengezeichnet sein. Das Stimmrecht darf nur von den Mitgliedern ausgeübt werden, die regelmäßig ihre Beiträge leisten.

§ 13

Verhältnis zum Verband Haus & Grund Saarland e.V.


Als Mitglied des Verbandes der Haus & Grund Saarland e.V. ist der Verein verpflichtet, die Bestrebungen des Verbandes mit allen Kräften zu unterstützen. Um eine einheitliche Linie in der Verbandsarbeit zu gewährleisten, ist der Verein verpflichtet, zu den Direktionsausschußsitzungen des Verbandes regelmäßig einen Vertreter zu entsenden und dem Verband von allen Veranstaltungen, die über den Rahmen einer Vorstandssitzung hinausgehen, mindestens 2 Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung Kenntnis zu nehmen.

§ 14

Auflösung des Vereins


Die Mitgliederversammlung beschließt die Auflösung des Vereins mit 3/4 Mehrheit. Sie faßt weiterhin Beschluß, wie das noch vorhandene Vermögen im Sinne der Bestrebungen des saarländischen Hauseigentums Verwendung finden soll.

Heusweiler, den 05. Mai 2013




Zum Anfang